Unterhaltsvorschuss

Staatliche Unterhaltsvorschussleistungen
Das Jugendamt gewährt allein erziehenden Müttern oder Vätern, die vom unterhaltsverpflichteten Elternteil, keinen oder einen geringen Unterhalt erhalten, eine staatliche Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die in der Regel vom Unterhaltsverpflichteten zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden muss.

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Leistungen erhält ein Kind, wenn es in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes erhält und das Kind und der allein erziehende Elternteil in einem Haushalt zusammenleben.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr allein erziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.

Der Elternteil ist nicht allein erziehend, wenn er verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend ist und wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe der Unterhaltsleistung bestimmt sich nach dem sich monatlich ergebenden Mindestunterhalt
(§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB)

Seit dem 01.01.2024 gelten bundeseinheitlich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder bis unter 6 Jahre                     230,00 €
für Kinder bis unter 12 Jahre                   301,00 €
für Kinder ab 12 Jahre unter 18 Jahre    395,00 €

Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Unterhaltsvorschussleistungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Wie wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird zum 1. des Monats im Voraus auf das Konto des berechtigten Elternteils gezahlt.

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