Untere Wasserbehörde

Die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde sind Ansprechpartner wenn es um Wasserbau/Gewässerunterhaltung, Gewässerbenutzungen, Abwasserbeseitigung, Überschwemmungsgebiete/Hochwasserschutz, Trink- und Heilwasserschutzgebiete, Anlagenbezogener Gewässerschutz/Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Gewässerverunreinigungen/Fischsterben geht.


Das Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer oder das Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach §8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.

Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf gemäß nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Die konkreten Anforderungen an Abwassereinleitungen ergeben sich aus der Abwasserverordnung (AbwV).
Abwasser ist gemäß §55 Abs.1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zu einem bestimmten Zweck, hier zur Einleitung von Abwasser, in einer nach Art und Maß bestimmten Weise. Sie begründet im Gegensatz zur Bewilligung kein Recht, sondern nur eine öffentlich- rechtliche Benutzungsbefugnis.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung obliegt gemäß §47 ThürWG den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt. Die Gemeinden können diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, i.d.R. Zweckverbände, übertragen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Der Abwasserbeseitigungspflichtige regelt die Modalitäten der Abwasserbeseitigung über eine Satzung.

Häusliches Abwasser

Hat der abwasserbeseitigungspflichtige öffentliche Aufgabenträger im Einzelfall nicht die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Kanalisation, so kann er bei der unteren Wasserbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht stellen. In begründeten Fällen geht die Verantwortung für die Abwasserentsorgung auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Selbiger hat eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Grundstückskleinkläranlage zu errichten und betreiben, deren Überlauf in ein Oberflächengewässer oder über Versickerungsanlagen in das Grundwasser eingeleitet wird. Für die Einleitung ist ein Erlaubnisantrag an die untere Wasserbehörde zu richten.

Nur eine vollbiologische Kleinkläranlage gemäß DIN EN 12566 Teil 3 oder einer vergleichbaren technischen Regel entspricht den anerkannten Regeln der Technik und ist erlaubnisfähig. Mehrkammerausfaulgruben sind gemäß §50 ThürWG nur noch als Übergangslösung für die Entwässerung des Grundstücks zulässig, wenn der Anschluss an eine kommunale Kläranlage zum Zeitpunkt des Antrages laut Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von 5 Jahren erfolgt.

Die Pflicht zum Errichten und Betreiben einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grundstückskleinkläranlage gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, welche zwar in die Kanalisation entwässern, aber in Gebieten/Dörfern liegen, die dauerhaft nicht an öffentliche Kläranlagen angeschlossen werden. In diesen Fällen ist die Einleitung in die Kanalisation auf satzungsrechtlicher Grundlage mit dem öffentlichen Aufgabenträger zu regeln.

Der Freistaat Thüringen unterstützt die Sanierung von Kleinkläranlagen mit Fördermitteln.
Für die Nachrüstung oder den Ersatzneubau von Kleinkläranlagen können demzufolge beim zuständigen öffentlichen Aufgabenträger (Gemeinde /Zweckverband) Fördermittel beantragt werden. Neben direkten Zuschüssen besteht auch die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens. Das zu entwässernde Grundstück muss sich dafür in einem Gebiet befinden, das nach dem gemäß §48 Abs.2 ThürWG öffentlich bekannt gemachten aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept durch den kommunalen Aufgabenträger dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.
Nicht zuwendungsfähig sind hingegen Aufwendungen für Kleinkläranlagen für die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken sowie für die abwassertechnische Erschließung von Wochenend- und Bungalowsiedlungen, die baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen sind.

Die kommunalen Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände) haben ihre gemäß §48 Abs.3 ThürWG in regelmäßigem Abstand zu aktualisierenden Abwasserbeseitigungskonzepte in geeigneter Weise bekannt gegeben. Einsichtnahme ist beim Aufgabenträger für jeden Betroffenen möglich.

Anträge auf Fördermittel sind zu gegebener Zeit an den jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträger zu richten. Die Beantragung muss vor dem Vorhabensbeginn, d.h. vor der Auftragsvergabe erfolgen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie vom Aufgabenträger. Sie finden Sie auch auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter Förderprogramme.

Gewerblich/Industrielles Abwasser

Die Einleitung gewerblich/industrieller Abwässer aus Herkunftsbereichen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitstelle (in ein Gewässer), am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung mit anderen Abwässern gestellt werden, in ein Gewässer bzw. in eine öffentliche Abwasseranlage, bedarf der Erlaubnis bzw. der Genehmigung der Wasserbehörde. Zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde, mit Ausnahme der Gewässerbenutzungen, welche mit Anlagen zusammenhängen, die Anhang 1 Spalte d Buchst. E der 4. Bundes- Immissionsschutzverordnung zuzuordnen sind. Für letztere ist die obere Wasserbehörde zuständig.

Niederschlagswasser

Niederschlagswasser von privaten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken kann im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß §25 WHG i.V.m. §25 ThürWG erlaubnisfrei in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Errichtung des Auslaufbauwerks am Gewässer ist gemäß §28 ThürWG genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann mit z.B. einer Baugenehmigung gebündelt werden.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist gemäß §1 Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung (ThürVersVO) außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen ebenfalls erlaubnisfrei möglich, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Niederschlagswasser ist nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, es ist nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
  • Das Niederschlagswasser fließt von Dachflächen, von Fußgängerbereichen, sonstigen öffentl. Straßen, PKW- Stellplätzen in Wohngebieten sowie Hof- oder Terassenflächen ab.
  • Die Versickerung erfolgt entsprechend den Anforderungen des §3 ThürVersVO, d.h. in geeigneten Versickerungseinrichtungen flächenhaft über eine Bodenschicht (kein Sickerschacht!).
  • Die hinreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens ist nachweislich gegeben.

Eine erlaubnisfreie Versickerung ist hingegen nicht möglich für Niederschlagswasser

  • von Gebäuden und Grundstücken in Industrie- und Gewerbegebieten sowie Sondergebieten nach §11 Baunutzungsverordnung
  • von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten Dächern
  • von Flächen auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle oder Silosickersaft umgegangen wird

Zu beachten ist zudem, dass gemäß §37 Thüringer Nachbarrechtsgesetz der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks verpflichtet ist, seine baulichen Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.


Grundsätzlich bedürfen Gewässerbenutzungen gemäß §8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. In den meisten Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig.

Benutzungen von Gewässern im wasserwirtschaftlichen Sinne sind gemäß §9 WHG:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus dem Grundwasser und oberirdischen Gewässern (Wasserentnahmen)
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser (z.B. Einleitungen von vorgereinigtem Abwasser direkt in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser)
  • Entnehmen fester Stoffe aus  oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss auswirkt
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen

Im Sinne des sogenannten "Gemeingebrauchs" darf gemäß §25 WHG i.V.m. §25 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) jedermann oberirdische Gewässer (mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen) zum:

  • Baden, Tauchen mit und ohne Atemgerät
  • Schöpfen mit Handgefäßen
  • Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
  • Tränken von Vieh (jedoch nur ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Uferbereiche!)
  • Einleiten von Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird

ohne wasserrechtliche Erlaubnis benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen bzw. Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden. So ist in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen dieser Gemeingebrauch nur für Befugte zulässig.Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist zudem gemäß §46 WHG i.V.m. §39 ThürWG nicht erforderlich für:

  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
  • das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, sofern die entnommene Menge 2000 kubikmeter im Kalenderjahr pro Entnahmestelle nicht überschreitet
  • für den Haushalt, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
  • das Einleiten von Niederschlagwasser in das Grundwasser durch schadlose Versickung, sofern die Vorgaben der Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung eingehalten werden (siehe Erläuterung im Abschnitt "Abwasserentsorgung")
  • gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der Unteren Wasserbehörde gemäß § 49 WHG anzuzeigen.

Bei erlaubnispflichtigen Wasserentnahmen sind, gemäß Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung (ThürRohwEKVO), alle Gewässerbenutzer und -benutzerinnen ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, die Menge der aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers mittels Wasserzähler zu messen, eine Dokumentation für jede Wassergewinnungsanlage (z. B. Brunnen o. ä.) zu erstellen und unaufgefordert im Rahmen eines jährlichen Eigenkontrollberichtes dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) über das Internetportal zu übermitteln. Hierzu ist die jährlich geförderte Entnahmemenge und die Anlagendokumentation bis zum 31.03. des Folgejahres, erstmals bis zum Ablauf des 31. März 2024 an das TLUBN elektronisch zu übermitteln. Das Internetportal finden Sie im nebenstehenden Link. Hier befinden sich alle wesentlichen Informationen, Hinweise und Formulare zur Thematik sowie die Verlinkungen zu den Unterseiten mit den Meldeportalen für die "Träger der öffentlichen Wasserversorgung" und die "sonstigen Gewässerbenutzer". Das Meldeportal für die "sonstigen Gewässerbenutzer" ist als ThAVEL-Anwendung hinterlegt.

Für die Niederbringung von Bohrungen zur Installation von Erdwärmesonden gilt folgendes:

Die Bohrungen sind  bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Die untere Wasserbehörde erlässt einen wasserrechtlichen Zulassungsbescheid und beteiligt im Verfahren das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) in Jena, soweit  für den jeweiligen Vorhabenstandort eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Diese Stellungnahme ist für den Antragsteller gebührenpflichtig.

Das TLUBN hat jedoch auf seiner Internetseite ein Auskunftssystem in Form  einer interaktiven Übersichtskarte zur Verfügung gestellt, auf der jeder Interessierte bereits vorab kostenfrei und grundstücksgenau eine überschlägige Einschätzung der wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Rahmenbedingungen an seinem jeweiligen Vorhabenstandort erhalten kann. Dies gilt für Bohrungen mit einer Endteufe bis 100 m. Tiefere Bohrungen unterliegen zusätzlich bergrechtlichen Regelungen und sind dem TLUBN in der Außenstelle Gera anzuzeigen. Die Grundwasserentnahme für eine Wasser/Wasser- Wärmepumpe ist in jedem Fall gemäß §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig.
 


Gemäß § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich Öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

Die an solche Anlagen zu stellenden Anforderungen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt. Technische Anforderungen sind den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu verschiedenen Anlagentypen zu entnehmen.

Wassergefährdende Stoffe werden in Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 eingestuft. Abhängig von der gelagerten bzw. gehandhabten Menge wird der Anlage eine Gefährdungsstufe A bis D zugeordnet. Von dieser Gefährdungsstufe sowie der Lage der Anlage (z. B. in wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten) ist abhängig, ob und wie häufig die Anlage einer Prüfung durch Sachverständige zu unterziehen ist. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Anlagen muss mindestens 6 Wochen vor Vorhabensbeginn bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden.

Die im § 45 Abs. 1 AwSV benannten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet werden. Fachbetriebe müssen über eine Zertifizierung durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft verfügen.

 

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 19.10.2022

Am 26. Oktober ist die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V)“ bundesweit in Kraft getreten (BGBl. I S. 1812).

Mit den Regelungen dieser Verordnung werden die erforderliche Beschleunigung und Vereinfachung rechtssicherer Verfahren nach der AwSV in der aktuellen Gasmangellage ermöglicht. Für Heizölverbraucheranlagen außerhalb von Schutzgebieten entfällt danach bspw. zeitweise die Anzeigepflicht nach § 40 AwSV.

Die einzelnen Regelungen der Vorordnung können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://tlubn.thueringen.de/wasser/wassergefaehrdende-stoffe

Die Verordnung wird voraussichtlich am 27.10.2024 außer Kraft treten.

 

Landwirtschaftliche Anlagen

Auch  in der Landwirtschaft werden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betrieben. Dabei gelten Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Silage und Festmist  als allgemein wassergefährdende Stoffe (JGS). 

Anzeigepflichtig bei der unteren Wasserbehörde und prüfpflichtig durch Sachverständige sind  folgende JGS- Anlagen:

  • Lageranlage für Silagesickersaft > 25 m³
  • sonstige JGS- Anlage > 500 m³
  • Lageranlage für Festmist oder Silage   > 1000 m³

Als ortsfest gelten Anlagen gemäß §2 Abs.9 AwSV grundsätzlich dann, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden.

Derartige Lager müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Sie sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
  • Jauche, Silagesickeraft  und  mit Festmist oder Siliergut verschmutztes Niederschlagswasser sindvollständig aufzufangen und ordnungsgemäß zu beseitigen  bzw. nach guter landwirtschaftlicher Praxis zu verwerten.
  • Es ist zu gewährleisten, dass Festmist oder Silage nicht neben die Lagerfläche gelangen können. 
  • Festmist mit hohem Trockenmassegehalt, z.B. Pferdemist, kann auch in einem wannenförmig ausgebildeten Lager ohne separate  Jauchesammelgrube gelagert werden. Die Wanne ist flüssigkeitsdicht auszubilden.  Die Stapelhöhe des Mistes  (am Rand) darf die Höhe der seitlichen Begrenzungen nicht überschreiten.

Alternativ kann  Pferdemist oder auch  Hühnertrockenkot in geschlossenen Räumen  gelagert werden, so dass ein Zutritt von Niederschlagswasser ausgeschlossen ist.

Bei geringem Mistanfall kann solcher Mist auch  in geschlossenen Behältern (z.B. Container) zwischengelagert und bedarfsgerecht  zu einem  den Anforderungen entsprechenden ortsfesten Mistlager, z.B. einer Agrargenossenschaft, verbracht werden. Das müsste mit dessen Betreiber vertraglich geregelt werden und ist durchaus übliche Praxis für Hobbytierhalter mit nur wenigen Tieren.

Eine Lagerung von Festmist/Silage auf gewachsenem Boden ist hingegen nur als sogenanntes Feldrandlager temporär für sechs Monate und an mindestens jährlich wechselnden Standorten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Grünland, Acker) möglich.   Derartige Feldrandlager sind nur als Ausnahme und unter  bestimmten Voraussetzungen zulässig. Siehe hierzu das  LAWA- Merkblatt „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter 6 Monaten“.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung muss grundsätzlich eine den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechende ortsfeste Lageranlage mit der nach §12 der Düngeverordnung notwendigen Lagerkapazität betreiben.  Feldrandlager kommen nur  zusätzlich und temporär in Betracht.

 


Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung.
Sie dient dem Ziel, das natürliche Erscheinungsbild sowie die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten und zu pflegen.
Dazu gehören insbesondere die Erhaltung oder die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss.
Den Belangen des Hochwasserschutzes, der Fischerei, der Energieversorgung, der Erholung und der Schifffahrt ist dabei Rechnung zu tragen.

Unterhaltungspflichtig für Gewässer erster Ordnung (im Kreis Weimarer Land sind dies nur die Ilm und die Saale) ist der Freistaat Thüringen. Für Gewässer zweiter Ordnung sind seit 2020 die neu gegründeten  Gewässerunterhaltungsverbände unterhaltungspflichtig.
Dies gilt auch in Fällen, wenn sich die Ufer und/oder das Gewässerbett in Privateigentum befinden.
Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu betreiben, dass die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Mehraufwendungen sind dem Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen.

Gewässerrandstreifen dienen gemäß § 38 Abs.1 WHG der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Sicherung des Wasserabflusses, der Wasserspeicherung und der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Gewässerrandstreifen sind zu erhalten.
Gemäß §29 ThürWG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern in Thüringen innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter. Er bemisst sich ab der Böschungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittelwasserstandes. Im Streitfall entscheidet die untere Wasserbehörde.

Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist im Gewässerrandstreifen die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Das trifft auch für das häufig festzustellende Ablagern von pflanzlichen Abfällen wie Mähgut bzw. Strauchschnitt oder gar sonstigen Abfällen im Uferbereich durch Anlieger zu.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist im Gewässerrandstreifen verboten. Unter den Voraussetzungen des §29 (3) ThürWG kann das Verbot auf einen Streifen von 5m statt 10m verringert werden.

Die Errichtung von Anlagen (z.B. Rohrdurchlässe, Düker, Brücken) in, an, unter oder über Gewässern bedarf nach §28 ThürWG einer wasserrechtlichen Genehmigung.


Gebiete zur Gewinnung von Trink- oder Heilwasser sind vor Verunreinigungen und anderen Einflüssen, die zu Qualitätsminderungen sowie zu Minderung der Ergiebigkeit führen können, besonders zu schützen. Dazu sind Wasserschutzgebiete festgesetzt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind. Nach § 52 Abs.1 WHG kann die zuständige Wasserbehörde Befreiungen von Verboten und Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungsverpflichtungen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Wasserschutzgebiete bestehen aus der Schutzzone I (Fassungszone), der sich nach außen daran anschließenden Schutzzone II (engere Schutzzone) und der sich nach außen daran anschließenden Schutzzone III (weitere Schutzzone).

Die meisten Trinkwasserschutzzonen wurden nach DDR-Wasserrecht festgesetzt und gelten weiter im Sinne des §79 ThürWG i.V.m. §106 WHG. Es gelten somit im Grundsatz die in diesen Schutzgebietsbeschlüssen enthaltenen Verbote und Beschränkungen fort und sind weiterhin anzuwenden.

So sind z.B. Hoch- und Tiefbaumaßnahmen in einer Trink- oder Heilwasserwasserschutzzone II  im Grundsatz verboten und nur ausnahmsweise zulässig.  Bei der Erteilung einer Befreiung gemäß §52 Abs.1 ThürWG  sind die Vorhaben grundsätzlich so durchzuführen, dass nachteilige Beeinflussungen der zu schützenden Wasserressourcen sicher vermieden werden.

Im Kreis Weimarer Land existieren insbesondere im Südkreis mehrere behördlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete. In den Kurorten Bad Sulza und Bad Berka existieren Heilwasserschutzgebiete. Die entsprechenden Karten sind während der üblichen Öffnungszeiten in der unteren Wasserbehörde im Original einsehbar.


Hochwasser ist ein natürliches Ereignis im jahreszeitlichen Abflussrhythmus der Flüsse.

Ein wichtiges Ziel des Hochwasserschutzes besteht darin, mehr Raum, also größere Flächen für die Ausuferung von Flüssen bereit zu stellen. Dies ist z.B. mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu erreichen, also durch die Festlegung von Gebieten, die von bestimmten Nutzungen freizuhalten sind. Dadurch bleiben vorhandene Rückhalteräume erhalten oder werden sogar zurückgewonnen. Zudem verhindert eine Einschränkung der Nutzungen in Überschwemmungsgebieten das Schadenspotential von Hochwasserereignissen. Solche gefährdeten Flächen nicht zu bebauen, ist das wirksamste Mittel, um Schäden bei einem Hochwasser zu verhindern.

Die Errichtung und die Erweiterung von baulichen Anlagen ist in Überschwemmungsgebieten im Grundsatz untersagt und kann nur ausnahmsweise gestattet werden.

Auch

  •  die Errichtung von Mauern und Wällen,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können,
  • der Umbruch von Grünland,
  • die Lagerung wassergefährdender Stoffe,
  • die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie
  • das Anlagen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

ist untersagt und kann durch die untere Wasserbehörde nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des §78 Abs.4 WHG erfüllt sind.

In jedem Fall ist für solche Vorhaben im Überschwemmungsgebiet ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.

Im Kreis Weimarer Land wurden für die Gewässer Ilm, Saale und Gramme Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festgesetzt. Die entsprechenden Karten sind während der üblichen Öffnungszeiten in der unteren Wasserbehörde im Original einsehbar.

Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist außer in wenigen Ausnahmefällen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß §78c WHG verboten. Bestandsanlagen sind vom Betreiber bis zum 5.1.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.


Gemäß §6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften. Sie sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Auch bei Beachtung dieser Sorgfaltspflicht ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Boden und/oder Gewässer verunreinigt werden.
Häufig kommt es dabei zu Fischsterben und anderen gewässerökologischen Schädigungen, nicht selten werden die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser oder die Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen gefährdet. Die unverzügliche Einleitung von schadensvermindernden Maßnahmen ist demzufolge sehr wichtig.

Anzeichen für eine Gewässerverunreinigung:

  • Geruch
  • Färbung
  • Trübung
  • Schwemmstoffe
  • Ölfilm auf dem Wasser
  • Stabile Schaumflocken
  • Sterbende oder tote Fische


Was ist zu tun?

  • Sofort die untere Wasserbehörde benachrichtigen Tel.: 03644/540693, 540187, 540188
  • Außerhalb der Dienstzeiten können Sie sich an Polizei oder Feuerwehr wenden bzw. die Rettungsleitstelle des Kreises Weimarer Land (Tel.: 03644/50000). Von dort werden dann die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet (z.B. Errichtung von Ölsperren, Entnahme von Wasserproben und ggf. verendeten Fischen zur weiteren Untersuchung)



Wir sind für Sie da

Frau Igney
03644 540-693

Anlagenbezogener Gewässerschutz, Trink- und Heilwasserschutzgebiete,
Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen),
TÖB-Beteiligungen,
Gewässerverunreinigungen/Fischsterben

Herr Stetter
03644 540-187

Wasserbau/Gewässerunterhaltung, Überschwemmungsgebiete/Hochwasserschutz,
Gewässerbenutzungen (Entnahme Oberflächenwasser), Gewässerverunreinigungen/Fischsterben

Herr Kopmann
03644 540-188

Abwasserbeseitigung (kommunale Abwasseranlagen), Gewässerbenutzungen (kommunales/industrielles/gewerbliches Abwasser,
Niederschlagswasser), Gewässerverunreinigungen/Fischsterben

Frau Pohland
03644 540-644

Anlagenbezogener Gewässerschutz (Heizöllager),
Gewässerbenutzungen (Entnahme Grundwasser, Brunnen, Erdwärmesonden);
Grunddienstbarkeiten