Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.

Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind.

Wir sind für Sie da

Herr Zierenner
03644 540-765

Sachgebietsleiter

Herr Schröder
03644 540-707

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Service-Parkausweis, Gurtbefreiung/Schutzhelmbefreiung, Befahren gesperrter Straßen

Herr Heinemann
03644 540-704

Großraum- und Schwerverkehr, Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, Parkerleichterung für Schwerbehinderte, Gefahrguttransport, Personenbeförderung Taxen/Mietwagen/Ausflugsfahrten, Güterkraftverkehrsgesetz

Herr Schröter
03644 540-705

Baumaßnahmen bzw. Gerüststellung, Veranstaltungen, Containerstellung