Verfahrensfreie Bauvorhaben

In der Thüringer Bauordnung sind sogenannte Vorhaben mit geringer bodenrechtlicher Relevanz aufgelistet, für die keinerlei bauaufsichtliche Verfahren durchzuführen sind. Diese Auflistung finden Sie in der Thüringer Bauordnung unter § 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben.

Was ist gemeint: z.B. Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 40 qm je Grundstück, außer im Außenbereich (nach § 35 BauGB), sind verfahrensfrei. Nebengebäude, welche äußerlich der Garage ähneln, jedoch beispielsweise als Aufstellraum für Heizungen oder reine Abstellräume dienen, sind nicht verfahrensfrei. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte vorab an die Untere Bauaufsichtsbehörde.

Weiterhin ist zu beachten:
Verfahrensfrei bedeutet nur, dass vor der Ausführung keinerlei Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde stattfindet. Es gilt dennoch, dass alle relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.
Außerdem sind eventuell Genehmigungen nach anderem Recht erforderlich.

Beispiele:

  • Denkmalrecht
  • Baumschutzrecht
  • Naturschutzrecht
  • Umweltrecht
  • Wasserrecht