Vereinfachtes Baugenehmigungsvorhaben

Dieses Baugenehmigungsverfahren findet für alle Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1-2 und sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Anwendung. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 62 Thüringer Bauordnung (ThürBO).

Im vereinfachten Verfahren prüft die Untere Bauaufsichtsbehörde:
  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch, einschließlich der gesicherten Erschließung,
  • beantragte Abweichungen im Sinne des § 66 ThürBO,
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn eine Entscheidung nach anderem Recht durch eine Baugenehmigung ersetzt wird.

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen sind z. B. denkmalrechtliche Entscheidungen.

Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind in Eigenverantwortung durch den Bauherrn und die anderen am Bau Beteiligten einzuhalten.