Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 48 Abs. 1 FeV).

Die einzelnen Bereiche der Fahrgastbeförderung sind:

  • Taxi
  • Krankenkraftwagen
  • Personenkraftwagen im Linienverkehr
  • gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
  • Ferienziel-Reisen

Beantragung

  • erfolgt unter gleichen Voraussetzungen wie bei der Klasse D.
  • bei Erteilung der Fahrgastbeförderung für Taxi ist der Nachweis einer bestandenen Ortskenntnisprüfung des entsprechenden Fahrgebietes erforderlich

Gebühren
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung   42,60 Euro