Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 48 Abs. 1 FeV).
Die einzelnen Bereiche der Fahrgastbeförderung sind:
- Taxi
- Krankenkraftwagen
- Personenkraftwagen im Linienverkehr
- gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
- Ferienziel-Reisen
Beantragung
- erfolgt unter gleichen Voraussetzungen wie bei der Klasse D.
- bei Erteilung der Fahrgastbeförderung für Taxi ist der Nachweis einer bestandenen Ortskenntnisprüfung des entsprechenden Fahrgebietes erforderlich
Gebühren
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 42,60 Euro