Elterngeld
Das ElterngeldPlus unterstützt Väter und Mütter, die schon während des Elterngeldbezuges und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Mit den ElterngeldPlus-Monaten können Sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lange die Förderung durch das Elterngeld nutzen. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Neben dem ElterngeldPlus, können Partnerschaftsbonusmonate beantragt werden. Das heißt, wenn beide Eltern pro Woche 24 bis 32 Stunden parallel arbeiten, erhält jedes Elternteil das ElterngeldPlus nochmals für vier zusätzliche Monate.
Der Bezug des bisherigen Elterngeldes (jetzt Basiselterngeld) ist weiterhin möglich. Dabei darf ein Teilzeitumfang von bis zu 32 Wochenstunden nicht überschritten werden. Entsprechend können Eltern sich nun zwischen dem Bezug von Basiselterngeld oder von ElterngeldPlus entscheiden.
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich kombinieren: Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Ihr Partner kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 24 bis 32 Wochenstunden, können beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus erhalten.
Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate statt bisher zwölf Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers wird dafür nicht mehr notwendig sein. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes nach der Neuregelung 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher. Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufteilen.
>> Voraussetzungen:
Elterngeld kann beantragen, wer:
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst betreut und erzieht
- nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 32 Wochenstunden) ausübt
- im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum kein zu versteuerndes Einkommen von 200.000,- € hatte
Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.
Elterngeld können folgende Personen beziehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständige
- Beamtinnen und Beamte
- Studierende
- Auszubildende
- Erwerbslose
- Hausfrauen und Hausmänner
Den Antrag auf Elterngeld erhalten Sie nach der Geburt in der Klinik oder als Download.
>> Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsbescheinigung des Kindes „Zur Vorlage bei der Elterngeldstelle“ im Original
- Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug bzw. die Ablehnung von Mutterschaftsgeld im Original
- Verdienstbescheinigung mit Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (in Kopie) oder Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld während der Mutterschutzfrist (Downloads)
- Einkommensnachweise (siehe unten)
- Bestätigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber
- bei Teilzeittätigkeit im Elterngeldbezugszeitraum – Arbeitgeberbescheinigung (Downloads)
- Pass und Aufenthaltstitel bei ausländischer Staatsangehörigkeit in Kopie
>> Einkommensnachweise (in Kopie):
- bei nichtselbständiger Tätigkeit: 12 Einkommensnachweise vor Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
- bei selbständiger Tätigkeit: Steuerbescheid vom Kalenderjahr vor Geburt des Kindes oder EÜR, Prognose für des Bezugszeitraum (Downloads)
- bei gleichzeitiger selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit: alle Einkommensnachweise und den Steuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes, Prognose für den Bezugszeitraum (Downloads)
- Beachte: Ausnahmen möglich