Kinderfreizeitbonus für Familien

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 mit dem Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen.

Ab August 2021 erhalten Familien mit kleinen Einkommen den Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro.
Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Familien, die SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) Leistungen beziehen, Anspruch auf Wohngeld oder/und Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kindergeld bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist.

Muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden?
Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie bezieht. 
Familien, die von der Familienkasse bereits Kinderzuschlag beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss daher kein Antrag gestellt werden.

Auch bei gleichzeitigem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld bzw. Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse ausgezahlt.

Bei Empfängerinnen und Empfängern von ausschließlich Wohngeld sowie von Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) ist folgendes zu beachten: Damit die Familienkasse in diesen Fällen den Bonus zeitnah ab August 2021 auszahlen kann, muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie unter www.familienkasse.de.  Diesem ist ein Nachweis der Sozialleistung (z.B. Bewilligungsbescheid) für den Monat August 2021 beizufügen. 

Ihren vollständigen Antrag schicken Sie bitte per Post an die jeweils zuständige Familienkasse oder per E-Mail an
Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:
• Grundsicherung nach SGB II,
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
• Leistungen im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Auch hier muss kein Antrag gestellt werden. Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch von der für die jeweilige Sozialleistung zuständigen Stelle ausgezahlt.  

Weitere Informationen

Alle aktuellen Informationen rund um den Kinderfreizeitbonus finden Sie auch auf der Sonderseite der Familienkasse, die laufend aktualisiert wird. 
Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht Ihnen die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.