Informationen gem. Art. 13 und 14 DS-GVO - Fahrerlaubnisbehörde

1. Kontaktdaten der Verantwortlichen
Kreis Weimarer Land
vertreten durch die Landrätin
Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda
Tel.: 03644 540-0
E-Mail: post.landratsamt@weimarerland.de

Innerorganisatorisch verantwortlich:
Amt: Ordnungs- und Rechtsamt
Sachgebiet: Kfz-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: 03644 540-729
Fax: 03644 540-734
E-Mail: post.kfz-zulassung@weimarerland.de

2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
Kreis Weimarer Land | Datenschutzbeauftragte
Dienstsitz: Landratsamt Weimarer Land
Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda
Telefon: 03644 540-139
E-Mail: post.datenschutzbeauftragte@weimarerland.de

3. Zwecke der Datenverarbeitung
Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet:
→ Erteilung einer Fahrerlaubnis für die in § 6 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) genannten Fahrerlaubnisklassen
→ Erweiterung, Verlängerung sowie Umstellung der Fahrerlaubnis
→ Änderung der Angaben auf dem Führerschein
→ Eintragung von Schlüsselzahlen
→ Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
→ Aufhebung der Untersagung zum Führen von Fahrzeugen sowie Neuerteilung
→ Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
→ Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
→Begleitendes Fahren ab 17 Jahre
→ Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
→ Ersatzführerschein

Befugnisse zum Datenabruf und Datenabgleich Die Rechtmäßigkeit des Datenabrufs aus dem Melderegister zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten ist durch § 22 Abs. 1 FeV gegeben. Die Rechtmäßigkeit, Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie vom Kraftfahrt-Bundesamt einzuholen ist durch § 22 Abs. 2 FeV gegeben. Die Behörde darf gem. § 22 Abs. 2 FeV ein Führungszeugnis einfordern. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung des Bewerbers an eine technische Prüfstelle ist durch § 22 a Abs. 2 FeV gegeben.

4. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Diese ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 FeV verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 FeV). Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (§ 11 Absatz 1 FeV). Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber einer Fahrerlaubnis hat auf Verlangen persönlich zu erscheinen, teilt die erforderlichen Daten mit (§ 21 Absatz 1 FeV in Verbindung mit § 2 Absatz 6 StVG) und legt der Behörde die benötigten Unterlagen vor (§ 21 Absatz 3 FeV). Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann. Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen (§ 49 StVG).

5. Kategorien personenbezogener Daten
Gem. § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist die Erhebung folgender erforderlichen Daten zulässig:
- die im § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten (Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt (Geburtsurkunde), Anschrift (Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift), Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes
- Lichtbild
- Erklärung, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt
- bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

6. Empfänger Ihrer Daten
Die nach § 57 FeV gespeicherten Daten dürfen auf Grundlage diverser gesetzlicher Bestimmungen an andere Stellen beziehungsweise Behörden übermittelt werden:
→ Kraftfahrt-Bundesamt: zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 52 StVG in Verbindung mit § 58 FeV)
→Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr: Erteilung des Prüfauftrages (§ 22 Absatz 4 FeV)
→ Bundesdruckerei (Anlage 8 der FeV)
→Strafverfolgungsbehörden: zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 52 StVG in Verbindung mit § 58 FeV)  andere Organisationseinheiten in der Behörde (zum Beispiel Bußgeldbehörde, Kämmerei)
→ andere Fahrerlaubnisbehörden (§ 58 Absatz 3 FeV)
→Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke (§ 57 in Verbindung mit § 50 StVG in Verbindung mit §§ 38, 38a, 38b StVG)
→ ausländische öffentliche Stellen: Auskunftsersuchen, Fundsachen, Rückgabe ausländischer Führerschein Die jeweiligen Empfänger erhalten die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben. Für die Datenverarbeitung nutzen wir IT-Verfahren, die in unserem Auftrag zweck- und weisungsgebunden durch einen deutschen Dienstleister innerhalb der EU betrieben werden (Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung).

7. Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation
In Einzelfällen erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (Art. 45 DS-GVO).

8. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
1. bei Erlöschen der Fahrerlaubnis (nach Eintreten der Rechtskraft): soweit nicht die Löschfristen nach Ziffer 4 anzuwenden sind (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG)
2. bei Tod: Nach Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Betroffenen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 3 Nr. 4 StVG)
3. Angaben zur Probezeit: Ein Jahr nach Ablauf der Probezeit (§ 61 Abs. 1 Satz 2 StVG)
4. Tilgungsfristen für Daten der örtlichen Register, die auch im Fahreignungsregister gespeichert sind (§ 61 Abs. 3 StVG i. V. m. § 29 StVG)
a) 2 Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet sind
b) 5 Jahre bei Entscheidungen wegen Straftaten, bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen und bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung sowie bei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die mit zwei Punkten bewertet sind Eine Eintragung über eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.
c) 10 Jahre in allen übrigen Fällen Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
d) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich (§ 2 Abs. 9 StVG).

9. Welche Rechte haben Sie?
Einige Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Informationen.

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DS-GVO).

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z.B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.

Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann grundsätzlich nicht mehr (Art. 21 DS-GVO).

Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln (Art. 20 DS-GVO).

10. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Im Rahmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Dies ist in Thüringen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt (www.tlfdi.de).

11. Herkunft der Daten
Fahreignungsregister, Bundeszentralregister, Melderegister

12. Gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus: Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG) insbesondere § 2, § 49, § 50, § 51 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere: § 4, § 21, § 28, § 49, § 50, § 51, § 57, § 59, § 60. Wir benötigen Ihre Daten, um Ihren Antrag zu bearbeiten und die gewünschte Verwaltungsdienstleistung erbringen zu können.

Wer nach § 2 Absatz 6 StVG die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h StVG Personendaten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3 mitzuteilen und nachzuweisen sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

13. Erfolgt die Datenverarbeitung mittels einer automatisierten Entscheidung?
☐ja ☒nein

14. Werden meine personenbezogenen Daten noch für einen anderen Zweck verarbeitet?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck, für den die Daten erhoben wurden.

Stand: November 2023