Bauvorbescheid

Vor Erwerb oder Teilung eines Grundstückes, sowie vor dem Erstellen des Entwurfes zur Baugenehmigung, kann der Bauherr oder sein Architekt zur Klärung einzelner Fragen einen Vorbescheid nach § 74 ThürBO beantragen.

Das Ziel dieses Bauvorbescheides ist es, eine verbindliche Auskunft über die bauliche Ausnutzung (Art und Maß der Nutzung) des Grundstückes zu erteilen und den Bauherrn oder Architekten somit vorab zu Einzelfragen zu informieren.

Die Bindungswirkung sowie der Umfang des Vorbescheides ist auf die gestellten Anfragen begrenzt d.h. darüber hinaus werden keine verbindlichen Auskünfte gegeben. Er bietet damit eine verlässliche Rechtssicherheit hinsichtlich weiterer Planungen, berechtigt jedoch nicht zur Bauausführung.

Der Bauvorbescheid gilt grundsätzlich 3 Jahre, kann aber auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Für den Vorbescheidsantrag ist das amtlich bekannt gemachtes Bauformular zu verwenden und mit den notwendigen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach der Fragestellung. In jedem Fall wird ein aktueller Flurkartenauszug benötigt.