Baugenehmigungsverfahren
Nach § 63 Thüringer Bauordnung (ThürBO) überprüft die Untere Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen,
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches §§ 29-38
- Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und zugehörigen Verordnungen
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird.
Das Baugenehmigungsverfahren wird auch für Sonderbauten angewandt.
Sonderbauten sind nach § 2 Abs. 4 ThürBO beispielsweise
- bauliche Anlagen höher als 30 m
- Verkaufsstätten > 800 m²
- Büro- oder Verwaltungsgebäude > 400 m²
- Versammlungsstätten für mehr als 200 Personen, im Freien mehr als 1000 Personen
- Schank- und Speisestätten mit > 40 Gastplätze
- Beherbergungsstätten > 12 Betten
- Spielhallen > 150 m²
- Krankenhäuser, Heime, sonstige Einrichtungen
- Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
Das objektbezogene Brandschutzkonzept muss bauaufsichtlich geprüft sein. Die Bauaufsichtsbehörde beauftragt hierfür zugelassene private Prüfingenieure.