Baugenehmigungsverfahren

Nach § 63 Thüringer Bauordnung (ThürBO) überprüft die Untere Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen,

  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches §§ 29-38
  • Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und zugehörigen Verordnungen
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird.

Das Baugenehmigungsverfahren wird auch für Sonderbauten angewandt.

Sonderbauten sind nach § 2 Abs. 4 ThürBO beispielsweise

  • bauliche Anlagen höher als 30 m
  • Verkaufsstätten > 800 m²
  • Büro- oder Verwaltungsgebäude > 400 m²
  • Versammlungsstätten für mehr als 200 Personen, im Freien mehr als 1000 Personen
  • Schank- und Speisestätten mit > 40 Gastplätze
  • Beherbergungsstätten > 12 Betten
  • Spielhallen > 150 m²
  • Krankenhäuser, Heime, sonstige Einrichtungen
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Freizeit- und Vergnügungsparks

Das objektbezogene Brandschutzkonzept muss bauaufsichtlich geprüft sein. Die Bauaufsichtsbehörde beauftragt hierfür zugelassene private Prüfingenieure.